Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
	Abschnitt:
Paragraphen
	Inhalt:
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
	Text:
§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.