Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
	Abschnitt:
Paragraphen
	Inhalt:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Verbotene Betriebe
	Text:
§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
           
1.
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
 
2.
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
 
3.
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
 
4.
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.
 
1.
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
2.
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
3.
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
4.
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.