Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
	Abschnitt:
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
	Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)
	Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)
Paragraf:
014
	Kurztext:
Nachbeschau
	Text:
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.