Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
	Abschnitt:
III. Maßnahmen nach einem Brand
	Inhalt:
III. ABSCHNITT
Maßnahmen nach einem Brand
	Maßnahmen nach einem Brand
Paragraf:
007
	Kurztext:
Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
	Text:
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.
(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.