Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Einzelraumheizgeräte: |
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ortsfest gesetzte Öfen | |
ortsfest gesetzte Herde | |
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe | |
Herde für Holzbrennstoffe * | |
Herde für fossile feste Brennstoffe * | |
sonstige Einzelraumheizgeräte * |
* gilt nur bis 31. Dezember 2021
2. Warmwasserbereiter: |
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Mindestwirkungsgrad in % | |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe |
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).