Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
Anlagen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Anhang 3 (zu § 26 Abs. 1 lit. b)
Text:
- Heizgeräte dürfen unter den Prüfbedingungen des Anhanges 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl unter Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Einzelraumheizgeräte:
2. Warmwasserbereiter:
1. Einzelraumheizgeräte:
Mindestwirkungsgrad in % | |
Ortsfest gesetzte Öfen | 80 |
Ortsfest gesetzte Herde | 72 |
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe | 73 |
2. Warmwasserbereiter:
Mindestwirkungsgrad in % | |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |