Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
11
Kurztext:
Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und*
Text:
*Gasturbinen)
* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.
* Die Grenzwerte sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15 % bezogen.
*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und
Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
1. Flüssige Kraftstoffe: |
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Parameter | ||
BWL < 0,25 | 1 | |
Boschzahl | ||
Staub (mg/m³) | ||
CO (mg/m³) | ||
NOx (mg/m³) |
2. Gasförmige Kraftstoffe: |
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Parameter | |||
Flüssiggas | |||
CO (mg/m³) | |||
NOx (mg/m³) | |||
NMHC (mg/m³) |
*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und
Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2) Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: |
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Parameter | |||
Kraftstoffe | |||
CO (mg/m³) | |||
NMHC (mg/m³) |