Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Heizgeräten
Paragraf:
03
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit
Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
* die angeführten Werte gelten bis 31.12.2021
* die angeführten Werte gelten bis 31.12.2019
Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1.Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe: |
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% | |
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde | |
Herde für fossile Brennstoffe* | |
Herde für Holzbrennstoffe* | |
sonstige Einzelraumheizgeräte* |
2. Warmwasserbereiter: |
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Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe |
3. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe*: |
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a) mit händischer Beschickung | |
bis 10 kW | |
über 10 bis 200 kW | |
über 200 kW | |
b) mit automatischer Beschickung | |
bis 10 kW | |
über 10 bis 200 kW | |
über 200 kW |